AGB | Fernabsatzgesetz & Widerrufsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma ibs²-intelligent business software service GmbH, für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie uns sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne daß uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluß und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
B. Überlassung von Software
1. Lizenz und Umfang der Nutzung
Wir übertragen in unserer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und, sofern vorhanden, das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der dem Programm beigefügten Dokumentation. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen (ggf. in einem lokalen Netz eingebundenen) Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
2. Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation unser Eigentum. Wir bleiben Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Firma abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von uns bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so sind wir für entstehende Schäden nicht haftbar.
3. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Wird nichts anderes vereinbart, so erhält der Kunde die Lieferung nach Vorabüberweisung/Vorkasse. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
4. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Mißbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf unsere Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben an den Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfaßt darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweißer Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, uns den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.
5. Kündigung
Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzugs von unserer Seite oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn wir unseren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und wenn er uns zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist. Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an uns. Daneben räumt er uns das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Lieferung, Gewährleistung und Haftung
1. Lieferung und Termine
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, daß sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Wir behalten uns vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige Anforderungen des Marktes anzupassen. Quellcodes sind nicht Bestandteil der Lieferung. Gleiches gilt für individuelle Anpassungen oder Erweiterungen der Software. Bei Verlust der Software, des Freischaltcodes und/oder einer ggf. mitgelieferten gedruckten Dokumentation liefern wir gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar (sofern dieses noch verfügbar ist). Wir gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von uns freigegebenen Betriebssystemen.
2. Gewährleistung
Wir übernehmen für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, daß die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung in der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Wir weisen darauf hin, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an uns zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, daß eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluß eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt uns mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Wir sind jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu liefern, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, daß die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, uns allen entstandenen Aufwand zu ersetzen.
3. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Wir haften bei Schäden wegen Rechtsmängeln, für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und Ersatz von Verzugsschäden (286 BGB). Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf die Hälfte der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf unserer Seite. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
D. Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Aachen. Gerichtsstand für beide Teile ist Aachen, wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist unser Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
2. Lizenzbedingungen
Zusätzlich gelten die individuellen Lizenzverträge der betroffenen Software, welche dem Kunden bereits beim Programmstart der Software präsentiert werden sowie über das Hilfe-Menü oder einen entsprechenden Schalter im "About"-Dialog des Programms abrufbar sind. Sofern der Kunde vor der Bestellung keine Möglichkeit hatte, diese einzusehen, gelten diese erst mit Anerkennung beim ersten Programmstart. Die Lizenzverträge ergänzen und erweitern dabei diese AGB; bei sich widersprechenden Passagen gilt, sofern diese nicht ungültig oder nicht anwendbar ist, vorrangig die entsprechende Regelung im Lizenzvertrag.
3. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
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